Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Pharmazeutische Medizin (SGPM) vom 16. Dezember 2024

Art. 1 Rechtsform, Sitz

1 Die Schweizerische Gesellschaft für Pharmazeutische Medizin (SGPM) ist ein Verein gemäss Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2 Sie hat ihren Sitz in der Gemeinde, in der sich das administrative Sekretariat befindet.

Art. 2 Zweck
1 Die SGPM ist eine Fachgesellschaft zur Förderung und Vertretung der gemeinsamen Interessen von Fachpersonen im Bereich der Pharmazeutischen Medizin, insbesondere von Ärztinnen und Ärzten , deren Fachgebiet mit dem entsprechenden eidgenössischen Facharzttitel gemäss der aktuell gültigen Weiterbildungsordnung (WBO) des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) anerkannt ist.
2 Die SGPM bezweckt insbesondere:
a. die zur Pharmazeutischen Medizin gehörenden Wissenschaften zum Wohl und Nutzen der Patienten zu fördern und ihre Mitglieder in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zu unterstützen;
b. den Gewinn und die Verbreitung von Wissen und Erfahrung im Bereich der Pharmazeutischen Medizin zu fördern;
c. den fachlichen Inhalt der Weiterbildung in Pharmazeutischer Medizin gemäss der aktuell gültigen Weiterbildungsordnung des SIWF zu definieren und die regelmässige, mindestens alljährliche Durchführung von Facharztprüfungen im Bereich Pharmazeutische Medizin;
d. die Fortbildung in Pharmazeutischer Medizin zu fördern und ihre Mitglieder zu regelmässiger Fortbildung gemäss der aktuell gültigen Fortbildungsordnung des SIWF und zur Qualitätssicherung anzuhalten.
e. die fachlichen Beziehungen der SGPM und ihrer Mitglieder zu anderen, die medizinische Wissenschaft und speziell die Pharmazeutische Medizin vertretenden Fachgesellschaften zu fördern und vertiefen;
f. den Unterricht in Pharmazeutischer Medizin an den medizinischen Fakultäten zu fördern;
g. die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder allgemein sowie im Rahmen der FMH zu wahren;
3Zur Erfüllung ihres Zwecks führt die SGPM Veranstaltungen, wie wissenschaftliche Seminare, Konferenzen, Kurse und andere Aktivitäten durch.

Art. 3 Mitgliedschaft
1 In die SGPM werden aufgenommen:
a. Ärztinnen und Ärzte, die den eidgenössischen Facharzttitel für Pharmazeutische Medizin besitzen, oder
b. sich in der Weiterbildung zum eidgenössischen Facharzttitel für Pharmazeutische Medizin befinden, oder
c. nichtärztliche Fachpersonen im Bereich Pharmazeutische Medizin (ohne Stimmrecht), oder
d. andere interessierte Ärztinnen und Ärzte ohne Facharzttitel für Pharmazeutische Medizin (ohne Stimmrecht).
2 Der Vorstand entscheidet aufgrund einer schriftlichen Anmeldung in freiem Ermessen über die Aufnahme von Mitgliedern.
3 Die Generalversammlung kann Mitglieder sowie, nach ihrem Rücktritt, Präsidenten und Präsidentinnen, die sich um die SGPM oder um die Pharmazeutische Medizin verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenpräsidenten und Ehrenpräsidentinnen ernennen.

Art. 4 Mitgliederbeiträge
1 Die Mitglieder bezahlen jährlich einen Mitgliederbeitrag.
2 Der Vorstand kann Mitglieder im Ruhestand auf deren Antrag von der Beitragspflicht befreien.
3 Die Generalversammlung legt den Mitgliederbeitrag fest.
4 Ehrenmitglieder und -präsidenten/-präsidentinnen sind von der Beitragspflicht befreit.

Art. 5 Austritt, Ausschluss
1Der Austritt aus der SGPM kann dem Präsidenten jederzeit schriftlich erklärt werden.
2 Der Vorstand kann Mitglieder aus der SGPM jederzeit und ohne Pflicht zur Begründung ausschliessen, wenn sie:
a. ihre Beitragspflichten trotz Mahnung nicht mehr erfüllen,
b. den Interessen der SGPM auf schwerwiegende Weise zuwiderhandeln.
3 Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig.
4 Ausgetretenen und Ausgeschlossenen stehen keine Ansprüche auf das Vermögen der SGPM zu.

Art. 6 Datenschutz
1 Die SGPM bearbeitet Personendaten ausschliesslich zur Erfüllung der Aufgaben im Hinblick auf den Vereinszweck und zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben. Insbesondere werden keine Personendaten an unberechtigte Dritte weitergegeben oder für vereinsfremde Zwecke verwendet.
2 Die SGPM darf Daten wie Vorname, Name, Post- und E-Mail-Adresse an die FMH und an das SIWF weitergeben. Diese Daten dürfen nur für Veranstaltungen medizinischen Inhalts verwendet werden, die im Zusammenhang stehen mit dem Vereinszweck und den Aufgaben der SGPM (Art. 2).

Art. 7 Organe
Die Organe der SGPM sind:
a. die Generalversammlung,
b. der Vorstand, 
c. die Rechnungsrevisionsstelle.  

Art. 8 Generalversammlung
1Die Generalversammlung ist das oberste Organ der SGPM. An der Generalversammlung hat jedes
Mitglied mit Stimmrecht (siehe Artikel 3) eine Stimme.
2 Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt, wenn es der Vorstand beschliesst oder es mindestens ein Fünftel aller Mitglieder mit schriftlicher Angabe der Traktanden an den Vorstand verlangt.
3 Die Generalversammlung beschliesst über die ihr vom Vorstand vorgelegten Anträge. Sie entscheidet jährlich über den Mitgliederbeitrag sowie, nach Kenntnisnahme des Berichtes der Rechnungsrevisionsstelle, über die Genehmigung der Jahresrechnung und über die Entlastung des Vorstandes. Bei den Entscheiden über den Jahresbericht, die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes enthalten sich die Vorstandsmitglieder der Stimme.
4 Die Generalversammlung wählt:
a. den Vorstand und aus dessen Mitte das Präsidium,
b. die Rechnungsrevisionsstelle,
c. die Delegierten der SGPM und deren Stellvertreter in der Ärztekammer der FMH; bei diesem Wahlgeschäft sind gemäss den Statuten der FMH nur diejenigen SGPM-Mitglieder wahlberechtigt, die FMH-Mitglieder und Inhaber des Facharzttitels für Pharmazeutische Medizin sind1
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Der Vorstand beruft die Mitglieder mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich zur Generalversammlung ein und gibt ihnen die Traktanden bekannt. Auf Anträge von Mitgliedern zur Ergänzung oder Änderung der Traktandenliste kann an der Generalversammlung nur eingetreten werden, wenn sie mindestens sieben Tage vorher beim Präsidenten schriftlich eingegangen sind.
6 Der Präsident/Präsidentin kann entscheiden, dass später, jedoch vor dem Datum der Generalversammlung eintreffende Anträge aus dem Kreis der Mitglieder der Versammlung vorzulegen sind.
7 Die Generalversammlung beschliesst ohne Rücksicht auf die Präsenzzahl, in offener Abstimmung und mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder in für alle Mitglieder verbindlicher Weise. Vorbehalten bleiben die Artikel 12 und 13. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
8 Für Wahlen ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; ab dem zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.
9 Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
10 Die Abstimmungen und Wahlen finden in der Regel offen statt. Durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder können geheime Abstimmungen und Wahlen angeordnet werden.

Art. 9 Vorstand, Präsidium
1 Die SGPM wird durch einen aus dem Kreis der Mitglieder gewählten, fünf bis zwölf Mitglieder umfassenden Vorstand vertreten.
2 Der Vorstand wird auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer des Präsidenten stimmt mit derjenigen seines Vorstandsmandates überein. Die Mandate von Vorstandsmitgliedern, die während der Amtsdauer gewählt werden, laufen mit der Amtsdauer der übrigen Vorstandsmitglieder ab.
3 Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er gibt sich ein Geschäftsreglement und bringt es den Mitgliedern zur Kenntnis.
4 Der Vorstand wählt für die jeweils geltende Amtsdauer:
a. einen SGPM-Delegierten in das Schweizerische Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF),
b. die SGPM-Fachmitglieder in der Titel-, der Weiterbildungsstätten- und der Prüfungskommission gemäss der WBO der FMH,
c. die Vertreter der SGPM in weiteren nationalen und internationalen Gremien.
5 Der Vorstand behandelt die Geschäfte der SGPM. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen vorbehalten sind.
6 Der Präsident beruft die Vorstandsmitglieder mindestens zehn Tage vorher schriftlich zu den Sitzungen ein und gibt ihnen die Traktanden bekannt.
7 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden. Der Präsident hat den Stichentscheid.
8 In dringenden Fällen kann der Vorstand auf dem Zirkularweg beschliessen. Zirkularbeschlüsse sind gültig, wenn ihnen alle Vorstandsmitglieder zugestimmt haben.

Art. 10 Rechnungsrevisionsstelle
1 Die Generalversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder die Rechnungsrevisionsstelle auf eine Amtsdauer von zwei Jahren.
2 Sie besteht aus zwei Revisoren.

Art. 11 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.  

Art. 12 Statutenrevision
1 Ein Antrag auf Statutenrevision muss, um zur Abstimmung gelangen zu können, entweder vom Vorstand oder von mindestens einem Fünftel der Mitglieder gestellt werden; in letzterem Fall muss er dem Präsidenten mindestens dreissig Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden.
2 Die Mitglieder sind spätestens mit der Einladung zur Generalversammlung von den zu revidierenden Statutenbestimmungen und den Anträgen in Kenntnis zu setzen.
3 Für die Statutenrevision ist mindestens die Zweidrittelmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.  

Art. 13 Auflösung
1 Für den Antrag auf Auflösung der SGPM und den Entscheid darüber gilt Artikel 12 Absätze 1 und 2 sinngemäss.
2 Die Generalversammlung kann einen oder mehrere Liquidatoren einsetzen, die an Stelle des Vorstandes handeln und dessen Mandat in diesem Fall erlischt.
3 Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Generalversammlung.  

Art. 14 Schlussbestimmungen
1 Diese Statuten wurden von der Generalversammlung der SGPM am 16. Dezember 2024 beschlossen und in Kraft gesetzt.
2 Sie ersetzen die bisherigen Statuten vom 19. August 2014.  

Schweizerische Gesellschaft für Pharmazeutische Medizin – SGPM
Dr. med. Martin Traber, Präsident

 

1: Art. 19 Abs 2 FMH Statuten vom 24. Juni 1998 https://www.fmh.ch/files/pdf29/statuten-fmh---september-2023---d.pdf

2: Art. 41-46 FMH Statuten vom 24. Juni 1998 https://www.fmh.ch/files/pdf29/statuten-fmh---september-2023---d.pdf